Verkaufs- und Lieferbedingungen

Für alle eingehenden Bestellungen sind folgende Bedingungen maßgebend, soweit nicht abweichendes schriftlich vereinbart ist.

Bei Zielüberschreitung tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Die Verzugszinsen betragen 2% über dem Bundesbankdiskont, mindestens jedoch 9%.

Wechselzahlungen sind nicht skontifähig, die Spesen trägt in jedem Fall der Kunde.

Sind dem Käufer Ratenzahlungen bewilligt und kommt er nach Maßgabe der Zahlungsvereinbarungen mit mehr als zwei Raten in Verzug, dann ist der gesamte Restbetrag zur Zahlung fällig.

Unsere Vertreter sind an unserer Stelle zur Entgegennahme der Bestellung ermächtigt; der Käufer ist an die Bestellung gebunden, sobald er unserem Vertreter den von ihm unterschriebenen Bestellschein ausgehändigt hat.

Die Annahme der Bestellung bleibt uns vorbehalten.

Voraussetzung für die Lieferungspflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers. Erhalten wir nach Vertragsabschluß Auskünfte, welche Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, welche Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so sind wir berechtigt Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten, oder Barzahlung bei Lieferung zu beanspruchen, auch wenn andere Zahlung vereinbart ist.

Der Käufer hat kein Zurückbehaltungsrecht an den von ihm geschuldeten Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche gegen uns, ebenso ist die Aufrechnung grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Versand der Ware erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, auf Gefahr und Kosten des Empfängers ab Darmstadt oder ab Fabrik des Herstellers.

Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet, Kisten können bei franco Rücksendung in gut erhaltenem Zustand bestenfalls zu den Bedingungen des Herstellers gutgeschrieben werden.

Die angegebenen Lieferzeiten sind annähernd und daher unverbindlich. Kommen wir mit einer Lieferung in Verzug, dann ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen.

Rückgaberecht

Wir nehmen ungenutzte Geräte in Originalverpackung innerhalb von zehn Tagen ab Lieferdatum zurück. Die Rücksendung erfolgt für uns kostenfrei. Für die Rücknahme berechnen wir eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15% des Listenpreises. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen.
Die Ware ist vom Käufer nach Erhalt sofort zu prüfen. Festegestellte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Anschlussfrist von 8 Tagen mitzuteilen. Bei allen Mängeln kann der Käufer nur Nachbesserung oder Ersatz der Ware verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen unserer Vertreter haben nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung Gültigkeit. Die Vertreter sind nicht berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen.

Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen gezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgen stets in unserem Auftrag, ohne das für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder gebunden, so tritt uns de Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

Falls in Sonderfällen, etwa durch den Einbau eines von uns gelieferten Gegenstandes in ein fremdes Gebäude, unser Eigentum oder das des Käufers untergeht, gehen alle hieraus folgenden Rechte insbesondere Ausgleichs- und Auseinandersetzungsansprüche des Käufers gegen den fremden Grundstückseigentümer sicherheitshalber für unsere noch offenen Ansprüche auf uns über.

Bei Trennung vom Grundstück fällt das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen wieder an uns zurück, worüber der Käufer rechtzeitig mit dem Grundstückseigentümer eine entsprechende Abmachung zu treffen und uns dies nachzuweisen hat. Droht dem Grundstückseigentümer die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, dann dürfen wir die gelieferten Geräte von dem Grundstück trennen. Käufer und Grundstückseigentümer müssen uns die drohende Vollstreckung anzeigen. Ebenso hat der Grundstückseigentümer seine Grundpfandgläubiger über unsere Rechte unaufgefordert zu unterrichten.

Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs und nur dann veräußern, wenn sein Abnehmer nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat, und er von ihm Bezahlung erhält. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehenden oder vollzogenen Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware allein – gleich in welchem Zustand – so tritt er hiermit bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, einschließlich Gewinnspanne und Montagekosten, an uns ab. Ferner tritt er ebenfalls bereits jetzt die gleichen Ansprüche aus dem Weiterverkauf erst künftig an ihn gelieferter Waren an uns ab. Erfolgt die Veräußerung unserer Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zusammen mit der Veräußerung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich diese Vorausabtretung auf die Höhe des dem Käufer für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Fakturenwertes. Der Käufer ist ermächtigt, die uns mit dieser Vorausabtretung zedierten Forderungen für uns, jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr, einzuziehen, allerdings nur solange, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Diese Ermächtigung kann jederzeit durch uns widerrufen werden. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung von Drittschulden bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unsrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

Übersteigt der Wert unserer Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so geben wir auf Antrag des Käufers übersteigende Sicherungen nach unserer Wahl frei.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in jedem Fall Darmstadt.